Freitag, 10. Juni 2011

Glücksspielstaatsvertrag erneut durchgefallen


Ministerpräsidenten schieben Entscheidung über den Glücksspielstaatsvertrag auf die lange Bank. Neues Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Grzeszick: Der vorliegende Entwurf des Glücksspieländerungsstaatsvertrags (GlüÄndStV) verstößt eklatant gegen Europa- und Verfassungsrecht.

Seit der wegweisenden Urteile des EuGH im Herbst 2010, die den bisherigen Glücksspielstaatsvertrag in Teilen für nicht mit dem Unionsrecht vereinbar erklärt haben, fehlt es an verlässlichen Rahmenbedingungen für Glücksspiel in Deutschland. Die Zeit für eine Neuregelung drängt. Auf der Ministerpräsidentenkonferenz am 9. Juni stand das Thema erneut auf der Agenda. Eine Entscheidung wurde aber nicht getroffen. Offenbar mehren sich Zweifel an dem vorliegenden Vertragsentwurf, der zurzeit noch der EU-Kommission im Rahmen des Notifizierungsverfahrens zur Prüfung vorliegt. Außerdem hat Schleswig-Holstein einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der bereits bei der EU notifiziert wurde und grünes Licht erhalten hat.

Die rechtlichen Zweifel an dem Entwurf der anderen 15 Länder verstärkt ein aktuelles Gutachten des renommierten Staatsrechtlers Prof. Dr. Bernd Grzeszick, Direktor des Instituts für Staatsrecht und Verfassungslehre der Universität Heidelberg, der den Entwurf auf seine Vereinbarkeit mit deutschem Verfassungsrecht und mit Europarecht geprüft hat. Sein Urteil ist eindeutig: Der Entwurf des GlüÄndStV genügt den deutschen verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben nicht. In seiner derzeitigen Fassung wird er erneut vor dem EuGH und den nationalen Gerichten scheitern, so Prof. Grzeszick.

So sei etwa die vom EuGH ausdrücklich kritisierte Inkonsistenz der Behandlung von Automatenspiel und Sportwetten nicht beseitigt worden. Zudem sei das mit höherem Suchtpotential verbundene Automatenspiel weiterhin relativ frei zugänglich, während Sportwetten massiven Einschränkungen unterliegen. Auch eine Rechtfertigung für die geplante Beschränkung auf sieben Konzessionen für private Sportwettanbieter sei nicht ersichtlich. Sie sei unverhältnismäßig und ließe sich auch nicht durch neu eingeführte Regelungsziele begründen. Die hohen Hürden, die Limitierung des Spieleinsatzes und die unattraktiven Rahmenbedingungen für private Anbieter seien gerade nicht geeignet, den ausufernden Schwarzmarkt zu bekämpfen. Neben den europarechtlichen Bedenken hält Prof. Grzeszick den Entwurf auch mit deutschem Verfassungsrecht für nicht vereinbar. Der Entwurf verstoße unter anderem gegen die im Grundgesetz normierte Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 GG).

„Wir haben die Hoffnung, dass die Ministerpräsidenten die nun noch verbleibende Zeit nutzen und sich auf einen gerichtsfesten Entwurf verständigen, der seriösen privaten Anbietern eine faire Marktchance gibt und Verbraucher vor einem ungesteuerten Schwarzmarkt schützt. Einen solchen Entwurf hat Schleswig-Holstein vorgelegt – dieser wurde ebenfalls von der EU-Kommission notifiziert und in einer Stellungnahme der Kommission bereits als unionsrechtskonform bestätigt“, kommentierte Dr. Peter Reinhardt, Geschäftsführer von Betfair Zentraleuropa die erneute Verschiebung.

Download
"Verfassungs- und unionsrechtliche Bewertung des Entwurfs des Ersten Glückspieländerungsstaatsvertrags" von Prof. Dr. Bernd Grzeszick

Vollständiges Gutachten (PDF)

Zusammenfassung (PDF)

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